Der massgebende Gesetzesartikel in der Schweiz ist Art. 127 Obligationenrecht (OR), der eine Verjährungsfrist von zehn Jahren festsetzt. Sie haben, soweit der Luftbeförderungsvertrag dem schweizerischen Recht untersteht, also theoretisch ganze zehn Jahre Zeit, Ihre Entschädigung einzufordern. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Fälligkeit der Ausgleichstleistungen zu laufen.
Dennoch empfehlen wir Ihnen wärmstens, Ihren Anspruch so schnell wie möglich geltend zu machen, um Ihre Chancen auf eine Gutheissung zu erhöhen.
Die Verjährungsfristen in den verschiedenen EU-Mitgliedstaaten sind sehr unterschiedlich und reichen von knappen zwei Monaten in Schweden zu sechs Jahren in England.
Wenn der sogenannte Erfüllungsort Ihres Fluges, d.h. der Abflugs- oder Ankunftsflughafen in der Schweiz ist, können Sie grundsätzlich auch in der Schweiz gegen ausländische Fluggesellschaften klagen. Trotzdem ist es vorstellbar, dass z.B. aufgrund der AGB das Landesrecht der Airline zum Zug kommt. Deswegen ist es am besten, wenn Sie Ihre Forderung innerhalb der Frist vom "Heimatstaat" der Airline eingeben, unabhängig davon, ob Sie ab der Schweiz geflogen sind oder nicht.
Land | Verjährung | Quelle |
Deutschland | 3 Jahre | BGB § 195 |
England | 6 Jahre | Limitation Act 1980 |
Frankreich | 5 Jahre | Art. 2224 Code Civil |
Irland | 6 Jahre | Commission for Aviation Regulation |
Nordirland | 6 Jahre | Foreign Limitation Periods Act 1984 und Limitation (Northern Ireland) Order 1989 |
Österreich | 3 Jahre | §1489 ABGB |
Portugal | 3 Jahre | Art. 498 Código Civil Português |
Schottland | 5 Jahre | Prescription and Limitation (Scotland) Act 1973 |
Schweden | ca. 2 Monate | Gemäss dem Obersten Schwedischen Gerichtshof müssen Konsumenten Entschädigungen innert "vernünftiger" Zeit einfordern. Zwei Monate gelten i.d.R. als vernünftige Zeit. |
Schweiz | 10 Jahre | Art. 127 OR |
Spanien | 5 Jahre | National Enforcement Body |
Wales | 6 Jahre | Limitation Act 1980 |