SWISS Flug - Entschädigung bei Verspätung, Überbuchung und Annullation

Sind Sie von einer Flugverspätung oder Annullierung betroffen und sitzen gerade am Flughafen fest? Prüfen Sie, ob Ihnen eine Entschädigung zusteht – einfach, schnell und unverbindlich.
Die Schweizer Fluggesellschaft Swiss International Air Lines hat ihren Sitz beim internationalen Flughafen Zürich. Als Tochtergesellschaft der Lufthansa AG ist die beliebte Airline auch Mitglied der Luftfahrtallianz Star Alliance.
Finanzielle Entschädigungen
Die Ticketkosten haben keinen Einfluss auf die Höhe der Entschädigung.
Artikel 16 der Beförderungsrichtlinien der SWISS: Entschädigung bei Überbuchung
16.1 Überbuchung bei Abflügen in der Schweiz oder von einem Flughafen in der europäischen Gemeinschaft

Bei Abflügen von einem Flughafen in der Schweiz oder im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft haben Sie als Fluggast bei Überbuchungen die Rechte, die Ihnen aufgrund der Verordnung (EWG) 295/91 zustehen. Ist die EG-Verordnung 261/2004 anwendbar, richten sich Ihre Ansprüche nach dieser Verordnung.

16.1.1 Haben mehr Fluggäste eine bestätigte Reservation für einen bestimmten Flug, als Plätze zur Verfügung stehen, und lehnen wir Ihre Beförderung infolge einer Überbuchung ab aus Gründen, die wir zu vertreten haben, regeln sich Ihre Ansprüche nach den folgenden Bestimmungen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
  • a. Sie haben einen korrekt ausgestellten Flugschein und wir oder unsere bevollmächtigten Vertreter haben die Reservation gemäss den anwendbaren Vorschriften bestätigt;
  • b. Sie haben sich zur vorgeschriebenen Zeit zum Check-in eingefunden

16.1.2 Wir können Fluggäste suchen, die gegen eine angemessene Entschädigung freiwillig auf einen Flug verzichten, für den sie eine bestätigte Reservation haben.

16.1.3 Bei der Platzzuweisung auf einem überbuchten Flug haben unbegleitete Minderjährige und kranke oder invalide Fluggäste den Vorrang. Den übrigen Fluggästen weisen wir Plätze in der Reihenfolge ihres Eincheckens für den Flug zu. Wir können für die Zuweisung der Sitze auch andere, nicht diskriminierende Kriterien verwenden.

16.1.4 Wenn Sie bei bei Abflügen aus der Schweiz oder von einem Flughafen im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft nicht mitfliegen können, haben Sie die Wahl zwischen:
  • a. der Rückerstattung des bezahlten Preises für den nicht benützten Flugcoupon; oder
  • b. der Umbuchung auf einen anderen Flug an den auf Ihrem Flugschein vermerkten Bestimmungsort, je nach Wahl entweder auf dem ersten erhältlichen Flug oder zu einem späteren Zeitpunkt

16.1.5 Zusätzlich haben Sie, wenn Sie nicht mitfliegen können, Anspruch auf folgende Entschädigung:

Bis zu 1500 Kilometer unter zwei Stunden: EUR 125
Bis zu 1500 Kilometer über zwei Stunden: EUR 250
Über 1500 Kilometer unter drei Stunden: EUR 200
Über 1500 Kilometer über drei Stunden: EUR 400
Über 3500 Kilometer unter vier Stunden: EUR 300
Über 3500 Kilometer über vier Stunden: EUR 600

Bei Flügen, die der EG-Verordnung 261/2004 unterstehen, gelten deren Ansätze.
16.1.6 Wir entschädigen Sie in der Landeswährung des Orts, an dem Ihnen die Beförderung verweigert wurde.

16.1.7 Falls der Preis für einen einfachen Flug auf der Strecke, auf der Sie nicht mitfliegen konnten, tiefer ist als die oben unter 16.1.5 genannte Entschädigung, leisten wir eine Entschädigung in Höhe dieses einfachen Fluges.

16.1.8 Sie können wählen, ob Sie Ihre Entschädigung in Form von Bargeld oder als Reise-Gutschein erhalten möchten.

16.1.9 Zusätzlich vergüten wir Ihnen, falls Sie nicht mitfliegen können:
  • einen Telefonanruf und eine Telefax- oder Faxnachricht an Ihren Bestimmungsort;
  • angemessene Spesen für Mahlzeiten und Unterkunft während Sie auf die Beförderung warten;
  • alle Transferkosten im Flughafenbereich;
  • alle Transportkosten zwischen dem tatsächlichen und dem ursprünglich vorgesehenen Flughafen am Bestimmungsort, falls eine Stadt oder Region von mehr als einem Flughafen erschlossen ist.

16.1.10 Die genannten Entschädigungen und Leistungen für die verweigerte Beförderung beschränken Ihre weiteren gesetzlichen Ansprüche nicht.

16.2 Entschädigung für Abflüge innerhalb der USA

16.2.1 Sollten wir Ihnen beim Abflug von einem Flughafen in den USA die Beförderung verweigern, gelten anstelle des Artikels 16.1 folgende Bestimmungen:
  • Keine Entschädigung, falls wir eine alternative Transportmöglichkeit anbieten, die Sie nicht später als 1 Stunde nach der ursprünglich geplanten Ankunftszeit an den Zielort oder den Ort des ersten Zwischenstopps bringt.
  • 200% des von Ihnen bezahlten Preises zum Zielort oder zum ersten Zwischenstopp (max. USD 650) falls wir eine alternative Transportmöglichkeit anbieten, die Sie mehr als 1 Stunde später aber weniger als 4 Stunden nach der ursprünglich geplanten Ankunftszeit an den Zielort oder den Ort des ersten Zwischenstopps bringt.
  • 400% des von Ihnen bezahlten Preises zum Zielort oder zum ersten Zwischenstopp (max. USD 1‘300) falls wir keine alternative Transportmöglichkeit anbieten, die Sie weniger als 4 Stunden nach der ursprünglich geplanten Ankunftszeit an den Zielort oder den Ort des ersten Zwischenstopps bringt.

„Alternative Transportmöglichkeit“ bedeutet: Lufttransport mit bestätigter Reservation, ohne zusätzliche Gebühren (durchgeführt von einer DOT-lizenzierten Airline), oder ein anderes Transportmittel, das von Ihnen akzeptiert und benutzt wurde, im Falle einer Verweigerung des Transports auf dem ursprünglichen Flug.

16.2.2 Wenn Sie die Entschädigung gemäss Artikel 16.2.1 akzeptieren, haben Sie keine zusätzlichen Ansprüche.

16.3 Ausnahmen
Wir schulden Ihnen keine Entschädigung bei einer verweigerten Beförderung gemäss Artikel 16.1 und 16.2, falls Sie auf dem betreffenden Flug kostenlos oder zu einem ermässigten Tarif reisen, der für das Publikum weder direkt noch indirekt erhältlich ist, oder wenn Umstände vorliegen, die uns in Übereinstimmung mit diesen Beförderungsbedingungen und den einschlägigen Gesetzesbestimmungen berechtigen, Ihre Beförderung zu verweigern.

Quelle: SWISS.com