Flugannullation und Stornierung wegen Coronavirus: das müssen Sie wissen
Die Corona-Krise ist auch für Schweizer Reisende spürbar. Flüge werden storniert und umgebucht oder Reisen aus Angst nicht angetreten. Wie sollen Konsumenten reagieren und wer kommt für den finanziellen Schaden auf? Hier finden Sie die wichtigsten Antworten.
Quellen: Tages-Anzeiger (12.03.20) / Konsumentenschutz (12.03.20) / Travelnews (11.03.20) / Compensation2go (11.03.20) / berlin.de (11.03.20)
Ihr Flug wurde annulliert, was nun?
Wird Ihr Flug aufgrund des Coronavirus storniert, haben Sie Anspruch auf eine Rückerstattung des Ticketpreises. So erhalten Sie bei einem Flugausfall immerhin Ihr Geld zurück. Der Antrag auf eine Rückvergütung ist direkt bei der Fluggesellschaft oder der jeweiligen Buchungsplattform zu stellen.
Vorsorgliche Stornierung durch Passagiere
Wer aus eigenem Antrieb, sei es aus Respekt oder Angst, die Reise nicht antreten möchte, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Kostenrückerstattung des Flugtickets.
Kostenlose Stornierungsmöglichkeiten müssen nur in Fällen, bei welchen ein gesundheitliches Risiko (z.B. Reisewarnung) vorliegt, zwingend gewährt werden. Ansonsten gelten die üblichen Stornierungsbedingungen der Fluggesellschaften, wobei sich diese aufgrund der aktuellen Situation oftmals kulant zeigen. Anbieter sowie auch der Konsumentenschutz verweisen an die Versicherungen. Allenfalls übernehmen diese bestimmte Annullierungskosten.
Reiseversicherung: Anrecht auf Leistung?
Das Problem hinsichtlich der Versicherungsleistung liegt darin, dass das EDA (Eidgenössisches Departement für Auswärtige Angelegenheiten) keine expliziten länderspezifischen Warnungen mehr publiziert. Dies, weil momentan praktisch vor Einreisen in über 100 Länder, in welchen der Coronavirus bereits nachgewiesen wurde, abgeraten werden müsste.
Dieser Entscheid hat allerdings einschneidende Konsequenzen für Schweizer Reisende: Bei fehlender Warnung des EDA, wird eine Stornierung versicherungstechnisch so interpretiert, als dass sie rein aus eigenem Antrieb erfolgt ist. Denn Angst, die behördlich nicht mittels eines Warnhinweises begründet wurde, ist nicht versichert. Folglich müssten Reisende die Kosten für Flüge, welche sie aus Vorsicht annullieren, selbst tragen.

Die daraus resultierenden Probleme für die Reisebranche finden im Bundesrat jedoch Gehör und werden momentan aktiv diskutiert. Nach Anhörung diverser Verbände soll innert wenigen Tagen ein erstes Massnahmepaket beschlossen werden, welches mehr Klarheit in die ungewisse Situation bringen soll.
Kulanzregelungen für Umbuchungen
Viele Fluggesellschaften haben aufgrund der aktuellen Lage weitreichende Kulanzregelungen für Umbuchungen eingeführt und empfehlen, Flüge wenn nötig auf ein späteres Datum zu verschieben. Sollten Passagiere ihre Reise aufgrund geänderter Einreisebestimmungen nicht antreten können, wird teilweise ermöglicht, gebuchte Flüge mit einem Abflugdatum bis Ende April kostenlos auf ein neues Datum bis Ende dieses Jahres umzubuchen.
Anspruch auf eine Entschädigung
Basierend auf der EU-Verordnung 261/2004 haben Reisende nebst einer allfälligen Rückerstattung geleisteter Anzahlungen unter bestimmten Umständen Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung zwischen CHF 250.- und 600.-.
Vorausgesetzt ist, dass die Verspätung oder Annullation nicht auf einen aussergewöhnlichen Umstand zurückzuführen ist und der Grund ausserhalb der Kontrolle der jeweiligen Fluggesellschaft liegt. Auch wenn diesbezüglich noch kein gerichtlicher Entscheid vorliegt, könnte der Coronavirus durchaus ein derartiger Umstand sein. Wird Ihr Flug aufgrund eines Einreisestopps oder einer Grenzschliessung annulliert, wird dies mit Sicherheit als aussergewöhnlicher Umstand angesehen. In diesem Fall haben Sie nebst der Rückerstattung des Ticketpreises kein Anrecht auf eine Entschädigung. Basieren Annullierungen jedoch primär auf betriebswirtschaftlichen Entscheidungen oder liegen keine offiziellen Warnungen vor, könnte ein Anspruch auf eine Entschädigung bestehen. Im Zweifel müssen am Ende Gerichte entscheiden.
So schützen Sie sich im Flugzeug
Allgemein wird empfohlen das Reisen aktuell zu unterlassen, sofern dies nicht zwingend notwendig ist. Sollen Sie trotz der aktuellen Krisensituation eine Reise antreten, halten Sie sich unbedingt an die allgemeinen Hygienevorschriften des BAG. Auch wenn die Luft im Flugzeug dem Coronavirus zwar nicht zuträglich ist und dies die Wahrscheinlichkeit der Infizierung an Bord senkt, sind die Schutzmassnahmen zwingend anzuwenden. Verfolgen Sie zudem aktuelle Meldungen und Hinweise des EDA.
Sie stecken am Ferienort fest
Beim Kauf Ihres Flugtickets gingen Sie einen sogenannten Beförderungsvertrag mit der Fluggesellschaft oder dem Reiseveranstalter ein. Bei der Stornierung Ihres Rückfluges haben Sie demnach ein Anrecht auf eine Ersatzbeförderung oder eine Umbuchung. Wenden Sie sich hierfür direkt an die Airline oder den Veranstalter. Ist keine baldige Rückreise in Aussicht, empfehlen wir Reisenden, Kontakt mit dem Schweizer Konsulat vor Ort aufzunehmen.